Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Sprengstoffe benötigen zu ihrer Verbrennung keinen Luftsauerstoff, da sie den notwendigen Sauerstoff in sich tragen, häufig sogar im Überfluss.Dies erklärt die äußerst heftige Wirkung der Sprengstoffe, deren Verbrennungsgeschwindigkeit im Bereich der Explosion (Verbrennungsgeschwindigkeit im Bereich Meter pro Sekunde), teilweise sogar im Bereich der Detonation Verbrennungsgeschwindigkeit im Bereich Kilometer pro Sekunde) liegen. Die heftige Reaktion führt dazu, dass Teile 500 bis 1000 Meter oder sogar noch weiter umherfliegen.
Die Gefahrgutklasse 1 ist in sechs Unterklassen unterteilt, in die die entsprechenden explosiven Stoffe nach den folgenden Kriterien eingeteilt werden:

Klasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind

Gefahrklasse 1.1

Klasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind

Gefahrklasse 1.2

Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme freisetzen oder die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckeinwirkung oder Splitter-, Sprengstück- oder Wurfstückwirkung oder alle Wirkungen gleichzeitig entstehen

Gefahrklasse 1.3

Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellt

Gefahrklasse 1.4

Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe

Gefahrklasse 1.5

Extrem unempfindliche nicht massenexplosionsfähige Gegenstände

Gefahrklasse 1.6

Die besonderen Gefahren, die von dem vorliegenden Sprengstoff ausgehen, können anhand der Ziffer, die auf die Unterklasse hinweisen, leichter beurteilt werden.
Am gefährlichsten sind die massenexplosionsfähigen Stoffe, die den Unterklassen 1.1 und 1.5 zugeordnet sind. Bei Erkennen eines Explosivstoffes dieser Untergruppen ist eine Entfernung von mindestens 1000 Metern einzuhalten, wenn Deckung vorhanden ist, mindestens 500 Meter.
Bei Stoffen der Unterklasse 1.2 ist die Gefahr der gleichzeitigen Explosion der gesamten Ladung nicht gegeben. Der Sicherheitsabstand sollte hier aber immer noch 150 Meter bis 300 Meter betragen.
Eine Annäherung auf 60 Meter bis 150 Meter ist bei Stoffen der Unterklasse 1.3, bei Stoffen der Unterklasse 1.4 sogar bis auf 25 Meter möglich. Der Sicherheitsabstand sollte aber auch hier eher größer gewählt werden.
Für Einsätze mit Beteiligung von Explosivstoffen gilt darüber hinaus der wichtige Einsatzgrundsatz, dass nach einem Brand auf keinem Fall z.B. Aufräumarbeiten eigenmächtig durchgeführt werden dürfen. Erst nach Beurteilung und Freigabe der Einsatzstelle durch einen Sachverständigen sind die weiteren Arbeiten zulässig. Bis dahin ist der gefährdete Bereich weiter zu kühlen und der notwendige Sicherheitsabstand einzuhalten.

vorherige Seite Chemische Stoffe nächste Seite