Zum Schutz der Füße vor Gefährdungen im Feuerwehrdienst bei Ausbildung, Übung und Einsatz müssen Schuhe mit geeigneten sicherheitstechnischen Eigenschaften zur Verfügung gestellt und benutzt werden, siehe §§ 29, 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) in Verbindung mit § 12 Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Feuerwehren" (GUV-V C53).
DIN EN 15090:2006-10 "Schuhe für die Feuerwehr", die die bisherige Norm DIN EN 345-2 ersetzt, beschreibt die Mindestanforderungen von Schuhen für Feuerwehrangehörige. Die Schuhe sind in Klassen (Klasse I und II) und Typen (Typ 1 bis 3) eingeteilt.
Klasse I umfasst Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, Klasse II Vollgummischuhe oder Gesamtpolymerschuhe (im Ganzen geformte Schuhe).
Schuhe vom Typ 1 erfüllen die geringsten und Schuhe vom Typ 3 die höchsten sicherheitstechnischen Anforderungen. Da Schuhe vom Typ 1 über keinen Zehenschutz verfügen müssen, ist dieser Typ für den Feuerwehrdienst ungeeignet. Für den allgemeinen Feuerwehrdienst, bei dem thermische und mechanische Gefährdungen vorhanden sein können, sind Schuhe vom Typ 2 mit den Zusatzanforderungen für antistatisches Verhalten ausreichend.
Jeder Schuh muss, z. B. durch Einstanzen oder Prägen, klar und dauerhaft mit folgenden Informationen gekennzeichnet sein:
Größe, Zeichen und Typenbezeichnung des Herstellers, Herstellungsjahr und mindestens das Quartal, Nummer und Erscheinungsjahr der Norm und den entsprechenden Symbolen der Schutzfunktionen, die nicht durch das Piktogramm abgedeckt sind.
Beispiel eines Piktogramms
mit allen erforderlichen Symbolen (F2A)
für einen Feuerwehrstiefel Typ 2
nach neuer Norm
Bei speziellen Gefährdungen, z.B. Chemikalien, im Einsatzbereich der Feuerwehr sind Schuhe mit weiterreichenden Schutzfunktionen notwendig.
Eine Aussonderungspflicht für vorhandene Feuerwehrschutzschuhe in der Ausführung S 9 oder S 10 nach DIN 4843 sowie S3 oder S5 nach DIN EN 345-2 mit der Zusatzbezeichnung FPA besteht nicht.
©Feuerwehr-Unfallkasse NiedersachsenStand: Januar 2007
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